In der Zeitschrift „Forschung & Lehre“ (4/23) diskutieren Johannes Nehlsen und Tillmann Fleck Large Language Models (LMM) wie ChatGPT unter einer juristischen Perspektive als „Zulässiges Hilfsmittel für Hochschulprüfungen? Rechtliche Aspekte von ChatGPT„: „Der Chatbot ChatGPT wirft auch prüfungsrechtliche Fragen an Hochschulen auf. Welchen Rahmen setzt das Urheberrecht? Wie kann man ChatGPT als Hilfsmittel bewerten? Welche Regelungen und Reformen sind denkbar?“.
Fragen, die wir auch im Kolloquium für Abschlussarbeiten im kommenden Semester – nicht allein fokussiert auf eine rechtliche Perspektive – bearbeiten werden…
Interessant ist im Artikel auch die Diskussion im Kontext von Plagiaten und (der Begründung und) dem Fazit, dass es sich bei ChatGPT nicht um eine wissenschaftlich zitierfähige Quelle handelt und um kein bei Prüfungen zugelassenes Hilfsmittel. Darüber hinaus bestehe ein deutlicher Widerspruch zur Eigenständigkeit bzw. Eigenständigkeitserklärung von Prüfungsleistungen (wie auch z.B. bei Hausarbeiten).
„Bei der Frage, ob ChatGPT als Quelle zitiert werden muss, muss zunächst geklärt werden, ob es sich dabei überhaupt um eine zitierfähige Quelle handelt. Dabei ist die Frage nach einer Definition für eine zitierfähige Quelle nicht einfach zu beantworten. Als Umkehrschluss für eine entsprechende Definition von zitierfähigen Quellen wird auf das Plagiat als nicht zitierfähige Quelle geschlossen. Herangezogen wird im Folgenden die Plagiatsdefinition von Deborah Weber-Wulff vom 21. Januar 2023 als modifizierte Definition von Teddi Fishmen:
Danach liegt ein Plagiat vor, wenn jemand…
- Wörter, Ideen oder Arbeitsergebnisse verwendet,
- die einer identifizierbaren Person oder Quelle zugeordnet werden können,
- ohne die Übernahme sowie die Quelle in geeigneter Form auszuweisen,
- in einem Zusammenhang, in dem zu erwarten ist, dass eine originäre Autorschaft vorliegt,
- um einen Nutzen, eine Note oder einen sonstigen Vorteil zu erlangen, der nicht notwendigerweise ein geldwerter sein muss.
Wichtig ist folgende Feststellung: Damit eine Person oder Quelle identifizierbar zugeordnet werden kann, bedarf es der Existenz einer solchen Quelle. Bei der Benutzung von ChatGPT handelt es sich jedoch gerade nicht um eine originäre Quelle, sondern um einen aus anderen Quellen (Trainingsdaten) generierten Text, der als solches aber nicht identifizierbar ist. Insofern findet keine explizite Kopie eines anderen Werkes statt, sodass jedenfalls unter der Anwendung von Plagiatssoftware keine Möglichkeit besteht, einen solchen KI-generierten Text als ‚Plagiat‘ zu erkennen.
Daher kann ein Texterzeugnis von ChatGPT weder als Werk im urheberrechtlichen Sinn noch als zu plagiierende Quelle verstanden werden. Folglich handelt es sich bei ChatGPT nicht um eine zitierfähige Quelle, sodass daraus auch keine unmittelbare Zitierpflicht erwächst.“ (Nehlsen, Fleck 2023, 262).
Comments are closed, but trackbacks and pingbacks are open.