Digital Markets Act (DMA) und marktbeherrschende Onlinedienste

Grafik heise online / DMA TorwächterQuelle: heise online, „FAQ Digital Markets Act“

Ab dem 7. März gilt ein neues EU-Kartellrecht für marktbeherrschende Onlinedienste. Gegenstand sind Monopolisierungen im Internet. Als „Torwächter“-Dienste („Gatekeeper“), werden Services bezeichnet, die den Wettbewerb in einem Marktsegment dominieren und Mitbewerbenden – und Nutzenden – aus deren Perspektive schädliche Bedingungen aufzwingen können.

Dieses neue Gesetz steht im Zusammenhang mit dem Digital Services Act (DSA) vom Februar diesen Jahres (2024):  Der DSA regelt die Haftung für Darstelluneng und Inhalte von Onlineplattformen; der DMA fokussiert missbräuchliches Verhalten von marktbeherrschenden Internetfirmen.

Aus Perspektive der Medienbildung ist dies wichtig, weil die Struktur dieser Dienste einen Einfluss auf Selbst- und Weltverhältnisse der Nutzenden hat und (Online-)Handeln von Nutzenden immer unter bestimmten ökonomisch-rechtlich-politischen Rahmenbedingungen stattfindet. Während sich Internetriesen gerne von jeglichen Vorgaben frei machen möchten (Stichwort Steuervermeidung, Umgang mit Verhaltensdaten ihrer Nutzenden), zielt der DMA auf genau diese rechtlichen Regelungen: Internetfirmen können/sollen eben nicht machen können, was sie wollen, handeln also nicht in einem rechtsfreien Raum. (Dieser Aspekt wird detailliert bei Shoshana Zuboff untern dem Begriff des „Überwachungskapitalismus“ entfaltet und diskutiert).

Aufschlussreich ist zunächst einmal die Liste der genannten Torwächter und der entsprechenden Dienste/Services (s. oben) und der Neuerungen. Hier zwei Beispiele:

  • „Artikel 5 Abs. 1 DMA verbietet es, personenbezogene Daten, die in verschiedenen Unternehmen eines Konzerns anfallen, ohne Nutzererlaubnis zusammenzuführen. Auch das sogenannte Single Sign-on, also eine Login-Plattform für alle Dienste des Konzerns, muss abschaltbar sein. Artikel 5 Abs. 1 DMA verbietet es, personenbezogene Daten, die in verschiedenen Unternehmen eines Konzerns anfallen, ohne Nutzererlaubnis zusammenzuführen. Auch das sogenannte Single Sign-on, also eine Login-Plattform für alle Dienste des Konzerns, muss abschaltbar sein.“ (c’t 6/2024, S. 124).
    Aus diesem Grund wird vermutlich die eine oder der andere von Ihnen in der letzten Zeit dazu aufgefordert worden sein, entsprechende eigene Konto zu „bestätigen“ und damit der Zusammenführung zuzustimmen (Facebook, Instagram).
  • „Eine weitere Vorschrift, die die EU-Kommission aus vergangenen Kartellrechtsverfahren abgeleitet hat, findet sich in Art. 6 Abs. 3 DMA. Torwächter dürfen demnach nicht bestimmte Produkte auf ihren Plattformen bevorzugen. Sie müssen Nutzern erlauben, vorinstallierte Apps leicht zu deinstallieren oder Standardeinstellungen in Betriebssystemen zu ändern. Entscheidend: Sie müssen „Auswahlbildschirme für wichtige Dienste“ anbieten, wie sie manche noch aus vergangenen Browserkrieg-Zeiten kennen. Mit „wichtigen Diensten“ sind insbesondere Browser, Suchmaschinen und smarte Assistenten gemeint. Tatsächlich wird es diese Auswahlfenster in den Betriebssystemen geben.“ (c’t 6/2024, S. 124)
    Dies betrifft u.a. vorinstallierte Apps und Dienste – von der vorinstallierten Suchmaschine im Browser bis zu vorinstallierten Apps auf dem Smartphone. Es bleibt also spannend…

„Megakonzerne wie Apple und Meta wehrten sich mit Zähnen und Klauen, aber letztlich vergeblich. Marktbeherrschende Onlinedienste müssen nun den Digital Markets Act umsetzen. Der schreibt von alternativen App-Stores bis zur Interoperabilität einiges vor, was auch direkte Auswirkungen auf Endkunden hat.“ (heise online).

  • Hier gehts zur entsprechenden „FAQ: Digital Markets Act“. https://www.heise.de/ratgeber/FAQ-Digital-Markets-Act-9633150.html
  • Hier der Gesetztext im Original: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2022.265.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2022%3A265%3ATOC